Erbrecht

Rechtstipps - Familienrecht

Wussten Sie, dass es in Ihrer Hand liegt, die Bestellung eines gerichtlichen Vertreters für Sie zu vermeiden?
Für volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, ist, sofern dies im rechtlichen Verkehr erforderlich ist und von der betroffenen Person selbst keine Vorsorge getroffen wurde, ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen.
Durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder einer Erwachsenenvertreter-Verfügung beim Notar vermeiden Sie eine möglicherweise einmal erforderliche Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Mit der Vorsorgevollmacht oder einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bestimmen Sie selbst, wer in jenen Zeiten Entscheidungen für Sie treffen soll, in denen Sie selbst hierzu nicht mehr in der Lage sind. Die Vorsorgevollmacht und die Erwachsenenvertreter-Verfügung werden vom Notar für Sie errichtet und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert. Durch diese Registrierung kann im Bedarfsfall sofort festgestellt werden, ob ein Bevollmächtigter oder ein gewählter Erwachsenenvertreter bestellt wurde. und sich dadurch die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters erübrigt.
Sollte eine Vorsorgevollmacht nicht errichtet worden sein, kann die gesetzliche Erwachsenenvertretung vom Notar im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden. Diese ermächtigt den nächsten Angehörigen unter anderem, die von ihm vertretene Person bei der Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, dem Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs, der Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit im Zusammenhang stehenden Verträgen sowie der Änderung des Wohnortes und Abschluss von Heimverträgen zu vertreten.

" Wo Lebensfragen Rechtsfragen werden, gibt der Notar die Antwort. "

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